Unterschied zwischen Pflegegrad und Pflegestufe
Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) führte zum 1. Januar 2017 eine Neuerung ein, indem das bisherige System von drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt wurde. Dieses neue Bewertungsinstrument erfasst sämtliche relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit, unabhängig davon, ob sie auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Einschränkungen beruhen. Die Einstufung in die Pflegegrade erfolgt primär anhand des Grades der Selbstständigkeit der betroffenen Personen. Die Pflegegrade gliedern sich wie folgt:
Pflegegrad 1
Pflegegrad 1 kennzeichnet die geringste Stufe der Pflegebedürftigkeit. Personen mit diesem Grad zeigen eine leichte Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit. Dies umfasst zum Beispiel moderate, rein motorische Einschränkungen, die auf Erkrankungen der Gelenke oder der Wirbelsäule oder auf Restlähmungen nach einem Schlaganfall zurückzuführen sind.
Pflegegrad 2
Versicherte erhalten Pflegegrad 2, wenn ein unabhängiger Gutachter feststellt, dass sie erheblich in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt sind. Um in Pflegegrad 2 eingestuft zu werden, muss der Gutachter zwischen 27 und weniger als 47,5 Punkte vergeben. Nach dieser Feststellung erhält der Antragsteller entsprechende Leistungen von der Pflegekasse.
Pflegegrad 3
Personen, die stark in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt sind, erhalten Pflegegrad 3 und die entsprechenden Pflegeleistungen. Dafür muss der Gutachter zwischen 47,5 und weniger als 70 Punkte feststellen.
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Menschen, die unter einer “äußerst starken Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit” leiden, erhalten den höchsten Pflegegrad 5. Dies geht mit speziellen Anforderungen an die Pflege einher, für die umfangreiche Leistungen von der Pflegekasse genehmigt werden können.
Bei der Umstellung von den drei Pflegestufen auf die fünf Pflegegrade wurden automatische Überleitungs- und Bestandsschutzregeln eingeführt, um eine Benachteiligung von Pflegebedürftigen im neuen System zu verhindern.
Pflegegrad beantragen
Um einen Pflegegrad zu beantragen, wenden Sie sich direkt an Ihre Pflegeversicherung. Falls Sie gesetzlich versichert sind, ist Ihre Pflegeversicherung in der Regel mit Ihrer Krankenversicherung verbunden. Sie können sich daher einfach an Ihre Krankenkasse wenden und nach Ihrer Pflegekasse
Wenn Versicherte erstmalig Pflegeleistungen bei der Pflegekasse beantragen, erfolgt die Feststellung ihrer Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst (MD) im Auftrag der Pflegekassen. Der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) führt dazu eine Begutachtung durch und gibt dann eine Empfehlung zur Zuordnung zu einem Pflegegrad ab. Diese Begutachtung findet normalerweise im Wohnbereich der Antragstellenden statt. Basierend auf der Empfehlung des MD entscheidet die Pflegekasse über die Zuordnung zu einem Pflegegrad, der sich unmittelbar auf die Höhe der Leistungen auswirkt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Medizinischen Dienst: https://www.medizinischerdienst.de/
Diese Bewertung basiert auf dem Pflegebedürftigkeitsbegriff und wird bundesweit einheitlich gemäß den Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund (MD Bund) durch den Medizinischen Dienst (MD) oder andere unabhängige Gutachter durchgeführt.
Während dieser Bewertung werden alle relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Einschränkungen beruhen. Der Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen ist entscheidend für die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.
Zusatzinformationen und weiterführende Links
Pflegekassen:
- AOK: https://www.aok.de/gp/leistungen-pflegeversicherung
- Barmer GEK: https://www.barmer.de/unsere-leistungen/pflege
- DAK-Gesundheit: https://www.dak.de/dak/unternehmen/gesetzliche-pflegeversicherung_33190
- Techniker Krankenkasse: https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/pflege-2000856
- Krankenkasse HKK: https://www.hkk.de/leistungen-und-services/hkk-leistungen/alle-leistungen-von-a-z/pflegeversicherung
Pflegestützpunkte:
- Pflegestützpunkte Bund: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/pflegestuetzpunkte
- Pflegestützpunkte Bayern: https://www.stmgp.bayern.de/pflege/pflege-zu-hause/pflegestuetzpunkte/
- Pflegestützpunkte Nordrhein-Westfalen: https://www.pflegewegweiser-nrw.de/suche/beratungsstellen
Sozialverbände:
- Caritasverband: https://www.caritas.de/glossare/pflegeversicherung
- Sozialdienst des Deutschen Roten Kreuzes: https://www.pflegedienste-rsb.drk.de/angebote/sonstige-angebote/informationen-zur-pflegeversicherung.html
Weitere Informationen:
- Bundesministerium für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/
- Pflegekammern: https://bundespflegekammer.de/
Leistungen und Hilfsmittel mit Pflegegrad
Leistungen | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
Pflegegeld (monatlich) | – | 332 € | 573 € | 765 € | 947 € |
Pflegesachleistungen (monatlich) | – | 761 € | 1.432 € | 1.778 € | 2.200 € |
Entlastungsbetrag (monatlich) | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) | bis zu 40 € | bis zu 40 € | bis zu 40 € | bis zu 40 € | bis zu 40 € |
Hausnotruf (monatlich) | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € |
Verhinderungspflege (jährlich) | – | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € |
Kurzzeitpflege (jährlich) | – | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € |
Tages- und Nachtpflege (monatlich) | – | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Anpassung am Wohnraum (je Maßnahme) | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € |
DiPA (monatlich) | 50 € | 50 € | 50 € | 50 € | 50 € |
Wohngruppenzuschuss (monatlich) | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € |
Vollstationäre Pflege (monatlich) | – | 770 € | 1.262 € | 1.775 € | 2.005 € |